Satzung

Satzung des Vereins
Nicolino


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der am 27. Juni 2007 gegründete Verein führt den Namen „ Nicolino“
und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er wird in das Vereinsregister
eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein
Rumpfwirtschaftsjahr.

§ 2 Vereinszweck


(1) Der Vereinszweck ist die Beschaffung von Mittel und Weiterleitung an eine andere gemeinnützige Einrichtung gemäß § 58 Nr1 AO Der Vereins fördert die Kindertagesstätte St. Nicolai (Röderbergweg 66 in 60314 Frankfurt am Main) ideell und finanziell.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
· Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien für die pädagogische Arbeit;
· Bereitstellung von Honorarkräften für die pädagogische Arbeit;
· Förderung der Gemeinschaft und Kooperation zwischen den Erziehungsberechtigten, Erziehern, der Kindergartenleitung, des Kindergartenausschusses und der Kindergartenkinder;
· Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen des Kindergartens;
· Förderung der Selbstdarstellung des Kindergartens und des Vereins in der Öffentlichkeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Gemeinnützigkeit" der Abgabenordnung (§ 53 AO),
und zwar durch
· die Erhebung von Beiträgen,
· die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)
· die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus ohne
Vergütung.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
begünstigt werden.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen
aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreter.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der
Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der
Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines
jeden Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des
Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des
Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder
des Vereins. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist
dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der
Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst
beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das
den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen
sind.

§ 5 Beiträge


(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages
sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins


(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die
Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der
Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des
Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen
vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung
ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von
neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung als Versammlungsleiter.
Zu Beginn der Sitzung wird ein Protokollant durch den Vorstand bestimmt.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine
geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu
unterschreiben ist.
(7) Der Vorstand berichtet über das Geschäftsjahr in einem schriftlichen
Rechenschaftsbericht. die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand
mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Auflösung des Vereins


(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck
einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung
amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §
2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende
Verbindlichkeiten übersteigt, an die unter §2 genannte Kindertagesstätte, die es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erziehung und Bildung im Sinne
dieser Satzung zu verwenden hat.
Zahlungsunfähigkeit die mehrheitlich durch die Mitgliederversammlung
festgestellt wird, auf der Basis eines Rechenschaftsberichtes, führt ebenfalls
zur Auflösung des Vereins.

§ 10 Inkrafttreten


(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 27. Juni 2007 von der
Mitgliederversammlung des Vereins Nicolino beschlossen worden und tritt
sofort in Kraft.